Auch „kleinere Bauarbeiten" bedürfen einer vorherigen Meldung (Bauanzeige) an die Baubehörde. Wenn von der Baubehörde innerhalb von 8 Wochen keine Untersagung erfolgt, dann darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen. Das Recht zur Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens erlischt, wenn mit seiner Ausführung nicht binnen 2 Jahren ab der Übermittlung der Bauanzeige begonnen worden ist.
Mit der 15. Novelle der NÖ Bauordnung 1996 gelten ab 30.01.2013 teilweise neue Bestimmungen !