Baueinreichungen – Gebühren

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Generelle Informationen

Im Zuge eines Bauverfahrens und der damit verbundenen Baueinreichung fallen unterschiedliche Gebühren an.

Diese Seite gibt Ihnen eine unverbindliche Übersicht – die genauen Gebühren variieren je nach Bauvorhaben und dessen Umfang.

Grundsätzlich unterliegen alle Bauvorhaben in Niederösterreich der niederösterreichischen Bauordnung.

Auch vermeintlich kleine bauliche Maßnahmen wie Fassadenfärbelungen, Zubauten von Balkonen, Gerätehütten, Carports, Einfriedungen oder Überdachungen müssen der Gemeinde gemeldet werden.

Arten von Bauvorhaben

Es gibt 5 Stufen von Bauverfahren, die unterschiedlich gesetzlich geregelt sind:

  • Bewilligungspflichtige Vorhaben, gemäß §14
  • Bewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren gemäß § 15
  • Meldepflichtige Vorhaben, gemäß § 16
  • Bewilligungs- anzeige- und meldefreie Verfahren, gemäß § 17

Eine ausführliche Erklärung zu den unterschiedlichen Bauvorhaben / Bewilligungen finden Sie hier:

Übersicht der Kosten

Die Gebühren im Zuge eines Bauverfahrens variieren je nach Fall, Umfang und Bauvorhaben.

Grundsätzlich gibt es nachfolgende Kosten bei einem Bauvorhaben zu berücksichtigen.

Bundesgebühren

Bundesgebühren fallen z.B. im Meldeamt, Standesamt oder Bauamt an. Diese Gebühren sind nicht mehr wie früher in Form von Stempelmarken zu entrichten, sondern werden mittels Zahlschein vorgeschrieben.

Unverbindliches Beispiel
Ansuchen Maßnahme 1 (Wohnhaus): 1-fach | EUR 21,- | EUR 21,-
Einreichplan: 3-fach | EUR 11,- | EUR 33,-
Energieausweis: 3-fach | EUR 36,- | EUR 108,-
Baubeschreibung: 3-fach | EUR 6,-/Seite | EUR 18,-
Summe: EUR 180,-

Verwaltungsabgaben

Für die Verleihung von Berechtigungen und für sonstige wesentlich im Privatinteresse von Antragstellern gelegenen Amtshandlungen von Behörden sind Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Beispiele

Tarifposten 29: Baubehördliche Bewilligung für Neu- und Zubauten für jeden Quadratmeter der neuen Geschoßfläche EUR 0,60/m² mind. EUR 120,-

  • 1m²-200m² = EUR 120,-
  • 210m² = EUR 126,-
  • 350m² = EUR 210,-
  • 760m² = EUR 456,-

Tarifposten 30: Baubehördliche Bewilligung für die Errichtung anderer baulicher Anlagen, für die Abänderung von Bauwerken, für die Veränderung der Höhenlage des Geländes, für die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus und die Erhöhung des Bezugsniveaus, für die Aufstellung von Windkraftanlagen, für den Abbruch von Bauwerken sowie für die Aufstellung von Maschinen und Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken
je Errichtung einer baulichen Anlage EUR 79,-

  • Carport: EUR 79,-
  • Carport und Einfriedung:  2x  EUR 79,- = EUR 158 ,-

 

Aufschließungs- und Ergänzungsabgabe

Hier finden Sie Informationen zur Aufschließungs- und Ergänzungsabgabe.

Stellplatz – KFZ & Fahrräder

Ausgleichsabgabe KFZ

Prinzipiell gibt es eine Verpflichtung zur Errichtung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge entsprechend dem voraussichtlichen Bedarf gemäß § 63 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014.
Die Anzahl der herzustellenden Pflichtstellplätze PKW entnehmen Sie bitte aus den Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde Bad Vöslau Punkt. I.1.8.
Wird von der Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (§ 63 Abs. 1 NÖ Bauordnung) abgesehen, dann hat der Eigentümer des Bauwerks oder des Grundstückes für die nach § 63 Abs. 7 festgestellte Anzahl von PKW-Stellplätzen eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
Eine Stellplatz-Ausgleichsabgabe hat der Eigentümer eines Bauwerks auch dann zu entrichten, wenn er verpflichtet war, Stellplätze für Kraftfahrzeuge herzustellen, diese jedoch ersatzlos aufgelassen wurden und eine Neuherstellung nicht mehr möglich ist.
Die Höhe für die Stellplatz Ausgleichsabgabe PKW wurde in der Verordnung vom 01.01.2026 je Abstellplatz einheitlich mit EUR 16.800,0 festgelegt.

Ausgleichsabgabe Fahrräder

Wird von der Herstellung von Stellplätzen für Fahrräder (§ 65 Abs. 1 NÖ Bauordnung) abgesehen, dann hat der Eigentümer des Bauwerks oder des Grundstückes für die nach § 65 Abs. 4 festgestellte Anzahl von Fahrrad-Stellplätzen eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Höhe für die Stellplatz Ausgleichsabgabe Fahrräder wurde in der Verordnung vom 01.01.2026 je Abstellplatz einheitlich mit EUR 1.680,-festgelegt.

Spielplatzausgleichsabgabe

Wird von der Herstellung eines nichtöffentlichen Spielplatzes (§ 66 Abs. 1 NÖ Bauordnung) abgesehen, dann hat der Bauwerber für die nach § 66 Abs. 6 festgestellte erforderliche und nicht herstellbare Größe des Spielplatzes eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Höhe für die Spielplatzausgleichsabgabe wurde in der Verordnung vom 01.01.2026 je m² einheitlich mit EUR 478,- festgelegt.

Späterer Bau -späterer Zu- oder Umbau

Machen Sie von einer vorhandenen Baubewilligung nicht Gebrauch, obwohl die Aufschließungsabgabe/ Ergänzungsabgabe geleistet wurde, wird diese auf spätere Baubewilligungen angerechnet.

So gehen Sie vor

Sämtliche Gebühren werden von der Stadtgemeinde Bad Vöslau berechnet und vorgeschrieben.

Der Zahlschein liegt unserem Schreiben (Baubewilligungsbescheid  bzw. Abgabenbenscheid ) bei.

Gemäß § 210  Abs. 1 Bundesabgabenordnung werden Abgaben binnen einem Monat nach Zustellung eines Bescheides fällig.

Zuständige Stellen

Barbara Hönigsperger

Baureferentin

Sabine Reiser

Wir sind für Sie da

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