Grundsteuer

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Generelle Informationen

Die Grundsteuer ist eine Sachsteuer auf Grundbesitz. Man unterscheidet zwischen Land- und Forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A) und Grundvermögen (Grundsteuer B). Das Finanzamt Österreich bewertet den Wert jedes Grundstückes mit einem Einheitswert. Daraus wird der Steuermessbetrag festgelegt, den die Stadtgemeinde Bad Vöslau für die Berechnung der Grundsteuer heranzieht. ie Grundsteuer wird von der Stadtgemeinde mittels Grundsteuerbescheid vorgeschrieben. Dies ist ein Dauerbescheid, der so lange gilt, bis ein neuer Bescheid ausgestellt wird.

Information bei Eigentümerwechsel

Gemäß dem Grundsteuergesetz 1955 unterliegt der inländische Grundbesitz der Grundsteuer. Diese wird zu Beginn jedes Kalenderjahres für das jeweilige Jahr festgesetzt. Es ist diejenige Person Schuldnerin der Grundsteuer, in deren Eigentum die Liegenschaft zu Beginn des Kalenderjahres (1.1.) laut Grundbucheintragung steht.

Grundlage jeder Grundsteuer ist der vorangegangene Grundsteuerbescheid des Finanzamtes. Dort ist erfahrungsgemäß mit einer längeren Wartezeit zu rechnen. Wir können unsere Grundsteuerveranlagungen also erst dann auf den neuen Eigentümer umschreiben, wenn uns eine entsprechende Mitteilung des Finanzamtes zugegangen ist. Somit bleibt nach rechtlichen Bestimmungen trotz Eigentümerwechsel weiterhin der ehemalige Eigentümer grundsteuerpflichtig. Seine Zahlungspflicht endet mit einem Einheitswertbescheid des Finanzamtes, aus dem das Ende der Steuerpflicht hervorgeht. Erst ab diesem Zeitpunkt kann der neue Eigentümer zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden (bis zu fünf Jahre rückwirkend möglich).

Zur Behebung des Problems wird der neue Eigentümer bis zur endgültigen Erledigung durch das Finanzamt in unserer Steuerdatei als „Zustellungsbevollmächtigter“ geführt und erhält die zu entrichtende Grundsteuer. Vorteil hierbei ist, dass der neue Eigentümer zu regelmäßigen Zahlungen  aufgefordert wird und somit nicht mit einer größeren Summe auf einmal in Verzug kommen kann. Zudem muss der ehemalige Eigentümer keine Grundsteuer mehr bezahlen. Nachdem die Stadtgemeinde vom Finanzamt einen Einheitswertbescheid für den neuen Eigentümer erhalten hat, wird das Steuerkonto für die Vorschreibung automatisch geändert und ggf. angepasst.

 

Die Stadtgemeinde Bad Vöslau ersucht bei Eigentümerwechsel (Verkauf, Schenkung) um Zusendung eines Kaufvertrages.

Kosten

Berechnung
Bei der Berechnung der Steuer ist von dem vom zuständigen Finanzamt mittels Einheitswertbescheides festgesetzten Grundsteuermessbetrag auszugehen. Der Grundsteuermessbetrag mit dem vom Gemeinderat festgesetzten Hebesatz (aktuell 500 Prozent) multipliziert ergibt den Grundsteuerjahresbetrag. Die Grundsteuer wird bis zu einem Jahresbetrag von € 75,00 am 15. Mai, bei einem Jahresbetrag von mehr als € 75,00 zu je einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig und erfolgt mit der Vorschreibung der Hausbesitzabgaben (Grundsteuer und Kanalbenützungsgebühr).

Zuständige Steller

Sabine Reiser

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