"Rathaus-Post" aus Bad Vöslau vom 7.4.2020

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger aus Bad Vöslau, Gainfarn und Großau!

„Ein Bürger“ hat uns sehr freundlich aber anonym, was ich sehr schade finde – da man die genaue Fragestellung nur vermuten und nicht näher nachfragen kann – gebeten, über das Thema Kinderbetreuung in der Rathaus-Post zu schreiben. Was ich natürlich gerne mache. 

Gleich vorweg: Einiges ist noch offen und kann nicht allein durch die Stadtgemeinde entschieden werden. Hier fehlen noch Entscheidungen der Landesregierung. Mit Schreiben vom 26. März 2020 hat die Landesregierung von einem gänzlichen Verzicht auf Einnahmen abgeraten. Bis zu einer weiteren Entscheidung sind Stundungen, Aussetzungen oder Ratenzahlungen zu gewähren. 

Die erste Frage: Wer ist berechtigt? 
Aus den Vorgaben ergibt sich, dass die Grundregel – die Kinder nach Möglichkeit zu Hause zu lassen – nach wie vor oberste Priorität hat und die Betreuungsstandorte nur im Notfall genutzt werden sollen. Anbei die wesentliche rechtliche Grundlage: 

Verordnung über die Einschränkung des Betriebes der Kinderbetreuungseinrichtungen und Kindergruppen nach dem Epidemiegesetz 1950: 

  § 1 (1) Die Betreuung in Kindergärten im Sinne des NÖ Kindergartengesetzes 2006, LGBl 5060, und in Betreuungseinrichtungen im Sinne des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996, LGBl 5065, für den Verwaltungsbezirk wird ab 18. März 2020 dahingehend eingeschränkt, dass die Betreuung von Kindern nur für bestimmte Personengruppen verfügbar ist. Zu diesen Personengruppen gehören jedenfalls: 1. Ärztinnen/Ärzte sowie weiteres medizinisches Personal; 2. Pflegepersonal; 3. Personal von Blaulichtorganisationen; 4. Mitglieder von Einsatz- und Krisenstäben; 5. Personen, die in der Versorgung tätig sind: Angestellte in Apotheken, Supermärkten und öffentlichen Verkehrsbetrieben; 6. Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher sowie 7. für Eltern, die beruflich unabkömmlich sind oder keine Betreuungsmöglichkeit zu Hause haben. 

(2) Die Kindergartenleitungen bzw. die Leitungen der Kinderbetreuungseinrichtungen entscheiden über das Vorliegen der Kriterien. Die Betreuungsdauer am Betreuungsstandort richtet sich nach den üblichen Öffnungszeiten.  

Die zweite Frage: Wie ist das mit der Bezahlung in Bad Vöslau?
Wir haben versucht für die unterschiedlichen Einrichtungen in Bad Vöslau einen ersten Ansatz zu finden. Manches wird ja im Nachhinein bezahlt, andere Leistungen werden mittels Bankeinzug bezahlt. Hier ein erster Überblick zum jetzigen Stand: 

a) Kindergartenbeiträge samt Nachmittagsbetreuung
Das Materialgeld für den Kindergarten wurde für Jänner und Februar vorgeschrieben. Die Nachmittagsbetreuung wurde für den Jänner vorgeschrieben. Der Februar wird noch vorgeschrieben (es fehlen noch Daten).
Im März und April werden der Materialbeitrag und ebenso die Nachmittagsbetreuung vorerst gestundet – d.h. es wird zwar intern vorgeschrieben, aber nicht eingehoben bis Klarheit seitens der Landesregierung besteht.

b) Beiträge Krabbelstube:
Das betreuende Unternehmen Kidspoint verrechnet weiterhin zu 100% mit der Stadtgemeinde, bis die Zusage über das Kurzzeitmodell kommt. Danach gibt es eine Gutschrift für die Stadtgemeinde. Kündigungsfrist sind grundsätzlich 2 Monate. Bei Eltern, die sich in Kurzzeitarbeit befinden und ihre Kinder betreuen können, wurde von der Kündigungsfrist Abstand genommen. Die weiteren Beiträge werden wir vorerst für März und April stunden. Auch hier wäre eine Entscheidung der Landesregierung abzuwarten, wie mit Beiträgen ohne Leistung umzugehen ist. (auch mit der Kündigungsfrist).

c) Nachmittagsbetreuung an den Schulen
Derzeit wird eine Nachmittagsbetreuung an den Volksschulen Bad Vöslau und Gainfarn, dem Kreativen Lernzentrum und der Sportmittelschule unter Mitwirkung von Kidspoint durchgeführt. Kidspoint informiert die Eltern, dass die Beiträge ab Mitte März und April gestundet werden. Auch hier wurde auf die weitere Empfehlung der Landesregierung verwiesen, ebenso auf einen eventuellen Beschluss des Kollegialorganes.

d) Musikschule:
Die Musikschule führt den normalen Unterricht online weiter. Nur die Gruppenunterrichte, wie z. B. Ballett oder die musikalische Früherziehung (EMP) bzw. besondere Instrumente können ab April nicht mehr durchgeführt werden. Diese Beiträge werden ab April nicht vorgeschrieben, da eine Nachholung der Stunden laut Satzung nicht möglich erscheint.

Sie sehen, dass auch für uns als Gemeinde die noch offenen Entscheidungen des Landes sehr wesentlich für die nächsten Schritte sind. Wie viele von Ihnen, treffen auch die Gemeinde die finanziellen Folgewirkungen gravierend.

Ich bin aber sicher, dass der Gemeinderat und die MitarbeiterInnen der Stadt, sowie ich als Bürgermeister für unsere BürgerInnen einstehen um zu helfen, wo es notwendig ist. Wir werden in Bad Vöslau ein faires System finden und diese jetzigen Ansätze im Bereich der Kinderbetreuung noch weiter ausarbeiten. 

Bitte vertrauen Sie auf unsere Stadt – gemeinsam in und für Bad Vöslau.
Bitte bleiben oder werden Sie wieder gesund!

Mit freundlichen Grüßen
Bgm. Christoph Prinz