Schongebiet zum Schutz der Heilquellen von Baden und Bad Vöslau

Am 1.10.2022 ist die Verordnung des Landes NÖ betreffend die Bestimmung eines Schongebietes zum Schutz der Heilquellen von Baden und Bad Vöslau (LGBl. Nr. 59/2022) in Kraft getreten.
Diese erstreckt sich auf die Gemeindegebiete von Baden und Bad Vöslau sowie
Alland, Blumau-Neurißhof, Ebreichsdorf, Günselsdorf, Heiligenkreuz, Kottingbrunn, Oberwaltersdorf, Pfaffstätten, Sooß, Tattendorf, Teesdorf, Traiskirchen, und Trumau oder Teile davon (in den Randbereichen sind die Grenzen des Schongebiets nicht deckungsgleich mit den Gemeindegrenzen).

Das gesamte Schongebiet unterteilt sich in einen westlichen und einen östlichen Bereich. Die Trennlinie ist die Südbahn.
Im westlichen Teil gibt es zusätzlich je eine Kernzone Baden und Bad Vöslau.

Neben in der Praxis seltener auftretenden Vorhaben (Materialgewinnung, Leitung, Verarbeitung, Lagerung oder Umschlag wassergefährdender Stoffe, größere Tierhaltungen, Sprengungen; jeweils unter bestimmten Voraussetzungen) sind nunmehr für die Gewinnung von Erdwärme folgende Regelungen relevant:

  • Außenzone West: Bohrungen und Grabungen über 30 m Tiefe sind wasserrechtlich bewilligungspflichtig.
  • Außenzone Ost: Tiefbohrungen über 200 m Tiefe sind wasserrechtlich bewilligungspflichtig.

Darüber hinaus gilt in der Kernzone Bad Vöslau:
Bohrungen und Grabungen mit einer Tiefe von mehr als 3,0 m sind drei Monate vor Beginn bei der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
Für diese anzeigepflichtigen Bohrungen und Grabungen (darunter fällt auch der Aushub von Baugruben) enthält die Verordnung unter § 4 Abs. 2 Maßnahmen, welche als Selbstverpflichtung in den Projektunterlagen enthalten sein müssen.

Zuständige Wasserrechtsbehörde, bei welcher die Bewilligung beantragt bzw. die Anzeige eingebracht werden muss, ist die Bezirkshauptmannschaft Baden.

Unterlagen

Karten Schongebiet Bad Vöslau:

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Verordnung Land NÖ:

Formular BH Baden: