Allgemeines über die Hundehaltung

Hundeabgabe

Die Einhebung der Hundeabgabe ist gesetzlich vorgeschrieben und im NÖ Hundeabgabegesetz 1979, LGBl. 3702 i.d. geltenden Fassung, geregelt.

Die Hundeabgabe beträgt in Bad Vöslau lt. Verordnung des Gemeinderates vom 10.12.2021 wie folgt:

  1. für Nutzhunde jährlich € 6,45 pro Hund
  2. für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde nach §§ 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetzt jährlich € 100,00 pro Hund
  3. für alle übrigen Hunde:

a. jährlich € 48,00 für den ersten Hundb. jährlich € 68,00 für jeden weiteren Hund

 

Führen von Hunden (§ 8 NÖ Hundehaltegesetz, LGBl. 4001)

Der Hundehalter oder die Hundehalterin darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.
Im Sinne eines konfliktfreien Miteinanders, wird darauf hingewiesen, dass an öffentlichen Orten Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden müssen.
Im freien Gelände kommt meist das NÖ Jagdgesetz zum Tragen; Zum Schutz Ihres Hundes sollte dieser auch dort angeleint sein. Frei laufen lassen kann man ihn in Wald und Flur nur dann, wenn er wirklich folgt ("man ihn in Gewahrsam hat"). Informationen über Hundeabrichtekurse finden Sie übrigens unter www.oegv-badvoeslau.at.

Jeder, der einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes unverzüglich beseitigen und entsorgen. Die Stadtgemeinde Bad Vöslau hat dies für die Hundehalter mit der Aufstellung von mittlerweile mehr als 42 Gratis-Hundekot-Beutel-Automaten im Stadtgebiet (hierzu gibt es einen eigenen Link) erleichtert.

Hundemarke (§ 7 NÖ Hundeabgabegesetz 1979, LGBl. 3702)

Zusätzlich zur Kennzeichnung von Hunden mittels Chip gemäß § 24a Tierschutzgesetz, BGBl I 118/2004 (hierzu gibt es einen eigenen Link) muss auch weiterhin eine Hundeabgabemarke von der jeweiligen Gemeinde, wo der Hund gehalten wird bzw. angemeldet wurde, für jeden Hund ausgefolgt und außerhalb des Hauses am Halsband (Brustgeschirr) des Hundes getragen werden. Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential erhalten eine rote Hundemarke.

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential (§ 2 NÖ Hundehaltegesetz, LGBl. 1004)

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential (das sind die Rassen Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu sowie Mischlinge mit diesen Rassen) müssen gesondert angemeldet werden, da für das Halten dieser Hunde besondere Bestimmungen gelten: Man benötigt zB den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung und einen Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung dieser Hunde (NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung, LGBl. 4001/1).
Bitte beachten Sie auch, dass das Halten von mehr als zwei auffälligen Hunden und Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential in einem Haushalt verboten ist.

Information zum NÖ Hundehaltegesetz und zur NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023, geltend ab 1. Juni 2023

Durch die Novelle des NÖ Hundehaltegesetzes, die am 1. Juni 2023 in Kraft treten wird, sollen weitere Gefährdungen von Personen durch Hunde möglichst vermieden werden.
Als Maßnahmen dafür sind unter anderem neu vorgesehen:

  • Meldepflicht für alle ab 1. Juni 2023 neu angeschaffenen Hunde bei der örtlich zuständigen Gemeinde – jedoch mit zahlreichen Ausnahmen (Jagdhunde, Behindertenhunde, etc.)
  • Verpflichtender „NÖ Hundepass“ (allgemeine Sachkunde) für Halterinnen und Halter von Hunden vor der Aufnahme einer Hundehaltung ab 1. Juni 2023 – Vorlage des NÖ Hundepasses bei der Meldung des Hundes (mit Nachfrist bis 6 Monate für die Vorlage)
  • Einführung einer einheitlichen Haftpflichtversicherung (€ 725.000 pro Hund für Personen- und Sachschäden) für alle Hundehalterinnen und Hundehalter – Vorlage eines entsprechenden Nachweises bei der Meldung eines Hundes bei der Gemeinde
  • Übergangsbestimmung: Nachweis der Haftpflichtversicherung bis zum
  • 1. Juni 2025 bei der Gemeinde für vor dem 1. Juni 2023 gehaltene Hunde
  • Festlegung einer neuen Obergrenze zur Haltung von Hunden (5 Hunde) in einem Haushalt

Nähere und weitere Informationen auf der Homepage der NÖ Landesregierung
www.noe.gv.at/noe/Tierschutz/Hundehaltegesetz.html.


Bei weiteren Fragen betreffend Hundehaltung wenden Sie sich bitte an die Finanzverwaltung, Herrn Weyplach, 02252-76161 DW 526.