Ausnahmen von der Straßenverkehrsordnung in Einzelfällen
Ansuchen um Ausnahme gemäß § 45 STVO 1960 („Ausnahmen in Einzelfällen“, z.B.: wegen einer schweren Körperbehinderung, wegen besonderem wirtschaftlichen Interesse)
Ansuchen um Ausnahme gemäß § 45 STVO 1960 („Ausnahmen in Einzelfällen“, z.B.: wegen einer schweren Körperbehinderung, wegen besonderem wirtschaftlichen Interesse)