Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken
Ansuchen um straßenpolizeiliche Bewilligung nach §82 StVO 1960 zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken (z.B.: gewerblichen Tätigkeiten, Werbung, Menschenansammlungen)
Anmerkung: nur für Gemeindestraßen - Landestraßen fallen in die Zuständigkeit der Verkehrsabteilung der BH Baden.