Geflügelpest-Verordnung | Kundmachung

KUNDMACHUNG

Mit Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen wurde mit sofortiger Wirkung das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich zum Gebiet mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko erklärt.

Die Verordnung ist mit 10. Jänner 2017 in Kraft getreten.

Bis dato sind weltweit keine Erkrankungsfälle von Menschen mit H5N8, das ist der derzeit auftretende Vogelgrippevirus, bekannt geworden. Es handelt sich dabei ausschließlich um eine Tierseuche.

In Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko gelten folgende Biosicherheitsmaßnahmen gemäß Geflügelpest-Verordnung (gekürzt):

Meldepflicht für Veranstaltungen mit Geflügel oder anderen Vögeln
- Die gemäß § 7 Abs. 1 bei der Behörde mindestens eine Woche vor ihrer Abhaltung anzuzeigenden Ausstellungen, Tiermärkten, Tierschauen, sonstigen Veranstaltungen mit Geflügel oder Vögel, unterliegen der amtstierärztlichen Überwachung, und können gemäß § 7 Abs. 2 in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation durch Bescheid untersagt oder nur unter Auflagen genehmigt werden.

Pflichten des Tierhalters in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko
- Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist. Brieftauben dürfen in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt. (§ 8 Abs. 1)
- In Zoologischen Gärten und Einrichtungen ähnlicher Art, kann die zuständige Behörde im Einzelfall, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung dem nicht entgegenstehen, mit Bescheid Ausnahmen von den Haltungsbestimmungen gemäß § 8 Abs. 1 genehmigen (Voraussetzungen dafür sind in § 8 Abs. 2 festgelegt)
- Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen (§ 8 Abs. 3)
- Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen (§ 8 Abs. 4)
- Über die Anzeigepflicht gemäß 17 Tierseuchengesetz hinausgehend, sind in allen Haltungen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in den in Anlage 1 (Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko) genannten Gebieten Rückgang der Legeleistung, Abfall der Futter- und Wasseraufnahme und erhöhte Sterblichkeit der Behörde zu melden. (§ 8 Abs. 5)