Waldbrandverordnung 2023

Auf Grund der langanhaltenden Trockenheit im heurigen Frühjahr und der damit verbundenen erhöhten Waldbrandgefahr hat die Bezirkshauptmannschaft Baden schon Ende März eine Verordnung zur Verhinderung von Waldbränden erlassen.
Im gesamten Verwaltungsbezirk Baden ist demnach in den Wäldern sowie in Waldnähe das Entzünden von Feuer sowie das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen wie z. B. Zündhölzer und Zigaretten, die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen sowie das Rauchen verboten.
Die Feuerwehren bitten die Bevölkerung dringend, sich an die Verordnung zu halten und damit die Gefahr von Waldbränden zu minimieren!

 
§ 1 Im gesamten Verwaltungsbezirk Baden ist in den Wäldern sowie in Waldnähe jegliches Feuerentzünden und das Unterhalten von Feuer, sowie das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen wie z.B. Zündhölzer und Zigaretten, aber auch Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung) im Waldbereich und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen sowie das Rauchen verboten.
 
§ 2 Ausgenommen von diesem Verbot sind behördlich genehmigte Grillplätze, sofern nichts Anderes bestimmt wird.
 
§ 3 Das Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Ziff. 17 des Forstgesetzes 1975 idgF dar und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
 
§ 4 Diese Verordnung wird an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Baden sowie an den Amtstafeln der Gemeinden des Verwaltungsbezirkes kundgemacht und tritt diese Verordnung an dem ihrer Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Baden folgenden Tag in Kraft.
 
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31.10.2023 außer Kraft.

(07.06.2023)