"Rathaus-Post" aus Bad Vöslau vom 6.4.2020

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger aus Bad Vöslau, Gainfarn und Großau!

Die Stadtgemeinde hat bis Ende Juni fast alle Veranstaltungen abgesagt. Zum einen um die Ansteckungsgefahr zu verringern, zum anderen heißt es nun eisern sparen. Das Corona-Virus wird in der Gemeindekasse gravierende Nachwirkungen zeigen, die leider mit 14 Tagen Quarantäne nicht zu reparieren sind.  

Versammlungsverbot
Wie ist das denn mit dem Versammlungsverbot? Hier die gesetzliche Grundlage. Darüber stehen die klaren Anweisungen: prinzipiell zu Hause zu bleiben und immer und überall Abstand zu halten. Dies beinhaltet auch den Auftrag keine Anreize zu schaffen, dass viele Menschen gleichzeitig zusammenkommen können. 

Verordnung über Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach dem Epidemiegesetz 1950 

  • § 1 (1): Sämtliche Veranstaltungen im gesamten Verwaltungsbezirk, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, bei denen mehr als 500 Personen zusammenkommen (außerhalb geschlossener Räume oder im Freien) sind untersagt.  
  • (2) Sämtliche Zusammenkünfte in einem geschlossenen Raum, an denen mehr als fünf Personen teilnehmen, die nicht im selben Haushalt leben, sind untersagt. 
  • (3) Davon nicht erfasst sind jedenfalls Zusammenkünfte:  1. allgemeiner Vertretungskörper, 2. von Organen von Gebietskörperschaften, 3. von Organen von Körperschaften öffentlichen Rechts, 4. im Rahmen der öffentlichen Verwaltung, 5. der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, 6. des Österreichischen Bundesheeres, 7. der Rettungsorganisationen, 8. der Feuerwehr, 9. zur Kinderbetreuung, 10. nach völkerrechtlichen Verpflichtungen, 11. zu beruflichen Tätigkeiten, 12. in Massenbeförderungsmitteln, 13. in den in § 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 genannten Betrieben. 
  • (4) Begräbnisse dürfen nur im engsten Familienkreis stattfinden mit einer Teilnahmezahl von insgesamt höchstens zehn Personen. Hochzeiten sind mit fünf Personen limitiert. 
  • § 2: Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950,  BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020, bestraft. 
  • § 3: Diese Verordnung gilt bis einschließlich 13. April 2020. 

Diese Verordnung wurde gerade neu verlängert. Ich gehe davon aus, dass es nicht die letzte Fristerstreckung war.  

Zahlen aus Bad Vöslau stimmen zuversichtlich
Die Zahl der positiv getesteten Personen geht zurück! In den letzten Tagen hatten wir keinen Anstieg in unserer Gemeinde. Vor einer Woche mussten wir noch pro Tag rd. 4 neue positive Fälle verzeichnen. In den letzten Tagen kommt meist nur eine oder gar keine Person aus dem Stadtgebiet hinzu. Wir stehen derzeit bei 13 positiv getesteten MitbürgerInnen – zu Spitzenzeiten waren es zwischen 25 und 30. Den Unterschied machen die wenigen neuen Fälle und die mittlerweile Genesenen. Bitte halten wir uns trotzdem gemeinsam und beständig an alle Regeln! Das Blatt kann sich leider schnell wieder wenden. Ausgestanden ist die größte Krise, die Österreich seit dem zweiten Weltkrieg erlebt, noch lange nicht. 

Bewegung im Freien
Das schöne Wetter lockt ins Freie und in die Natur. Ich wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass es einige Spaziergeher und auch manche Sportler mit dem Abstandhalten nicht sehr genau nehmen. Ich bin sicher, dass dies gerade gesund lebende Menschen eher gedankenlos und nicht absichtlich machen. Dennoch: Waren Sie auch im Freien die Distanz! 

Gehen wir weiter gemeinsam, aber mit sicherem Abstand den Weg aus der Krise!
Bitte bleiben oder werden Sie wieder gesund!

Mit freundlichen Grüßen
Bgm. Christoph Prinz