Verhaltenskodex (Compliance)

Verantwortung für Bad Vöslau

Der folgende Verhaltenskodex mit dem Titel „Die Verantwortung liegt bei mir“ wurde aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates vom 30. März 2017 erstellt. Die Richtlinie wurde nach den Grundsätzen des Kodex des Bundeskanzleramtes „Die Verantwortung liegt bei mir“ entwickelt und für die Mitglieder des Stadt- und Gemeinderates adaptiert. Der Verhaltenskodex ist gesetzesergänzend und gesetzesausfüllend und besteht somit zusätzlich zu weiterhin geltendem Recht*). Der Verhaltenskodex soll auch eine gewisse Erklärungsfunktion übernehmen und zur Klärung von Problemsituationen beitragen.

*) § 21 NÖ GO 1973 – Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates
*) § 50 NÖ GO 1973 – Befangenheit
*) § 97 NÖ GO 1973 – die allgemeinen Pflichten ergeben sich aus dem Gelöbnis
*) § 74 StGB Antikorruptionsbestimmungen
*) § 302 StGB Missbrauch der Amtsgewalt
*) § 304 StGB Bestechlichkeit
*) § 305 und § 306 StGB Vorteilsannahme (zur Beeinflussung)
*) § 307 StGB Bestechung
*) § 307a und § 307b StGB Vorteilszuwendung (zur Beeinflussung)
*) § 308 StGB Verbotene Intervention
*) § 309 StGB Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten
*) § 310 StGB Verletzung des Amtsgeheimnisses
*) § 311 StGB Falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt
*) § 313 StGB Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung
*) § 133 StGB Veruntreuung
*) § 144 StGB Erpressung
*) § 146 StGB Betrug
*) § 148a StGB Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch
*) § 153 StGB Untreue
*) § 153b StGB Förderungsmissbrauch
*) § 168b StGB Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren
*) § 223 StGB Urkundenfälschung

Präambel

Generell soll Korruption, Misswirtschaft und einem eigennützigen, auf den persönlichen Vorteil ausgerichteten Handeln im öffentlichen Bereich keine Chance gegeben werden. Der Verhaltenskodex ist primär als ein Instrument der Korruptionsprävention und nicht ihrer direkten Bekämpfung anzusehen. Er ist kein Kontrollinstrument, sondern dient der Bewusstmachung der Tatsache, dass bereits rechtlich unproblematisches Handeln zum Problem werden kann. Die Richtlinien sollen sowohl die Mitglieder des Stadt- und Gemeinderates als auch die BürgerInnen dazu ermutigen, Fragen der Korruption und der Prävention offen anzusprechen. Das Verhalten sowohl jeder/jedes einzelnen Gemeindebediensteten als auch aller Mitglieder des Gemeinderates prägt das Image der Stadtgemeinde Bad Vöslau. Die Gemeindebediensteten des Rathauses haben bereits den Kodex „Die Verantwortung liegt bei mir“ des BKA (Wien 2012) unterschrieben. Nun wurden auch ethische Regeln für die Mitglieder des Stadt- und Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad Vöslau ausgearbeitet.
Damit soll das Vertrauen der BürgerInnen in die Zuverlässigkeit und Objektivität des Öffentlichen Dienstes und das Vertrauen in die Politik gestärkt werden. Die Mitglieder des Stadt- und Gemeinderates tragen dafür mit ihrem Handeln im öffentlichen Bereich eine besondere Verantwortung. Die Öffentlichkeit erwartet zurecht ein Handeln, das insbesondere von Werten wie Integrität, Transparenz, Objektivität und Fairness getragen ist. Diese Fragen der Ethik und des Politikverständnisses sind die weitergehenden Grundlagen politischen Handelns in demokratischen Systemen. Die ethische Verantwortung der FunktionsträgerInnen betrifft insbesondere den redlichen und transparenten Umgang mit öffentlichen Geldern, also mit den Steuern und Abgaben der BürgerInnen.
Auch müssen BürgerInnen sicher sein können, dass politische Funktionen und Machtstellungen nicht zum eigenen Vorteil der handelnden Personen ausgenützt werden.
Darüber hinaus dürfen die BürgerInnen erwarten, dass mit Interessenkonflikten und Unvereinbarkeiten zwischen politischer Funktion und Tätigkeiten außerhalb sauber umgegangen wird. Im Zweifel müssen die PolitikerInnen zum Wohl der Gemeinde und der BürgerInnen entscheiden können.
Im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe ist außerdem ein fairer und lauterer Wettbewerb zu garantieren. Die Gleichbehandlung von Unternehmen und die sachliche, uneigennützige Beurteilung von Angeboten für den öffentlichen Bereich sind oberste Prinzipien des österreichischen Vergabe- und Wettbewerbsrechts.

1. Wir sind Menschen wie alle anderen
Wir, die Mitglieder des Stadt- und Gemeinderates von Bad Vöslau, haben wie jeder Mensch individuelle Meinungen, Einstellungen und Werte. Jede/jeder von uns hat ihre/seine eigene Geschichte und ihre/seine eigenen Gefühle. Wir sind nicht perfekt und daher auch keine Übermenschen, die Unmögliches leisten. Wir empfinden Sympathie und Antipathie.
Mein Handeln ist von vielen unterschiedlichen Faktoren bestimmt. Dessen bin ich mir bewusst, nur dadurch kann ich objektiv handeln. Es können Situationen eintreten – privat, beruflich oder in meiner politischen Funktion -, in denen ich nicht objektiv urteilen kann.
Ich bin dann nicht mehr objektiv, sondern befangen, wenn ich an eine Sache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantreten oder auch nur einen solchen Anschein erwecken könnte. Es reicht bereits, wenn ich subjektiv Zweifel hege, dass ich im konkreten Fall nicht ausschließlich nach sachlichen Gesichtspunkten vorgehen werde oder auf Grund äußerer Umstände ein solcher Eindruck entstehen kann.
Meine politische Tätigkeit im Gemeinderat von Bad Vöslau darf für Personen meines Verwandten- und Freundeskreises weder einen Vorteil – noch einen Nachteil darstellen. Ich übe meine politische Tätigkeit im Gemeinderat von Bad Vöslau absolut uneigennützig aus und vermeide Aktivitäten und Entscheidungen, die meine persönlichen oder örtlichen Interessen eigennützig begünstigen.

2. Objektivität verlangt Aufmerksamkeit
Die Bevölkerung der Stadtgemeinde Bad Vöslau mit ihren Ortsteilen Bad Vöslau, Gainfarn und Großau erwartet von mir, dass ich unbefangen agiere, mich immer wieder damit auseinandersetze und diese Haltung durch Reflexion meines Handelns sicherstelle.

3. Ich vermeide Pflichtenkollisionen
Ich frage mich bei Erfüllung meiner Aufgaben regelmäßig, ob Gründe vorliegen, die geeignet sind, meine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dabei prüfe ich, ob es zu einer Kollision zwischen politischen, familiären, freundschaftlichen oder gesellschaftlichen Pflichten sowie außerpolitischen Tätigkeiten kommen kann. Abgeleitet von meinem politischen Tätigkeitsfeld achte ich daher schon vorausschauend (beruflich und außerberuflich) auf eine potenzielle Befangenheit. Ich richte mein Handeln so aus, dass es zu keiner Vermengung von politischen und sonstigen Aktivitäten kommen kann.

4. Gleichbehandlung ist eine Aufgabe
Mein Ziel ist es, so zu handeln, wie ich selbst in ähnlichen Situationen behandelt werden will. Zu diesem Zweck vermeide ich alles, das den Eindruck erwecken könnte, dass jemand durch mich bevorzugt oder benachteiligt werden könnte. Dazu gehören einseitige Parteinahme, überschießende Sprache und unsachliche persönliche Bemerkungen sowie diskriminierende Äußerungen und Pauschalurteile.
Außerdem erteile ich keine unzulässigen Weisungen, Interventionen und Protektionismus mit dem Ziel einer gewollten Ungleichbehandlung. Gleiches gilt für Freundschaftsdienste, z. B. aus falsch verstandener Hilfsbereitschaft.

5. Befangenheit erfordert Reaktion
Liegt Befangenheit vor, lege ich diese unverzüglich offen. In diesem Fall gebe ich die Aufgabe/die Amtshandlungen ab und trage dafür Sorge, dass eine objektive und korrekte Bearbeitung ermöglicht wird.
Somit halte ich mich an die gesetzlichen Bestimmungen betreffend der Befangenheit.
Ich bin mir meiner politischen Ausübung bewusst und überlege mir, ob mein Handeln zu einer Kollision führen kann. Persönliche Naheverhältnisse, die sich aus außerpolitischem Tun ergeben, dürfen meine Tätigkeit im Gemeinderat nicht beeinflussen.
Ich reagiere bereits auf den Anschein von Befangenheit. Durch meine politische Tätigkeit verschaffe ich mir keinen Vermögens- oder Einkommensvorteil in meiner beruflichen Tätigkeit.

6. Ich bin für mein Tun selbst verantwortlich
Ich bin für das Vermeiden, Erkennen und Geltendmachen meiner Befangenheit verantwortlich. Ich bin daher auch für die Folgen eines unsachlichen Vorgehens verantwortlich.

7. Funktionen in Gesellschaften und Vereinen sowie die berufliche Tätigkeit können im Interesse der Nachvollziehbarkeit gemeldet werden:
Die Tätigkeiten in einem Organ eines gemeinnützigen Bad Vöslauer Vereins tragen zum guten Zusammenleben in unserer Stadtgemeinde bei. Ein Engagement im Vereinswesen ist durchaus wünschenswert. Dabei achte ich aber auch auf eine allfällige Befangenheit. Ich habe die Möglichkeit meine Funktionen in Vereinen und in Gesellschaften bekannt zu geben. Ebenso kann ich eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts bekannt geben.
Eine berufliche Tätigkeit muss nicht gemeldet werden. Zur Sicherung der Objektivität und Transparenz bezüglich der Vereinbarkeit von Beruf und politischer Funktion besteht die Möglichkeit, meine beruflichen Tätigkeiten freiwillig offenzulegen. Wenn ich als Mitglied des Stadt- und Gemeinderates meinen Beruf verändere, beurteile ich die Frage der Vereinbarkeit mit der politischen Funktion neu.

8. So transparent wie möglich – so verschwiegen wie nötig
Ich arbeite im Stadt- und Gemeinderat von Bad Vöslau transparent und nachvollziehbar und akzeptiere das Recht der BürgerInnen, so weitgehend wie möglich über die Themen im Gemeinderat informiert zu werden. Mir ist auch klar, dass, abhängig von meiner Gemeinderatstätigkeit, vielfältige und spezielle Verschwiegenheitspflichten bestehen. Diese gelten auch nach meinem Ausscheiden aus dem Bad Vöslauer Gemeinderat.
Die Weitergabe von Informationen, die mir ausschließlich aus meiner Gemeinderatstätigkeit bekannt sind, kann unter Umständen berechtigte Interessen von Dritten verletzen. Solche Interessen sind vor allem spezielle öffentliche Interessen wie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder auch die wirtschaftlichen Interessen von Körperschaften öffentlichen Rechts. Von bestimmten Verschwiegenheitspflichten kann ich mich entbinden lassen (z. B.: Zeugenaussage vor Gericht). Selbstverständlich schütze ich auch die Interessen von Einzelpersonen, insbesondere Persönlichkeitsrecht und deren Grundrecht auf Datenschutz. Ich vermeide vor allem auch die öffentliche Bloßstellung von Einzelpersonen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Informationen oder persönlichen Daten.

9. Die Verantwortung übernehme ICH
• Ich übernehme als Stadt- und Gemeinderat Verantwortung gegenüber der Stadtgemeinde Bad Vöslau, meinen Kollegen/Kolleginnen und der Allgemeinheit.
• Ich bekenne mich insbesondere zu den Werten Integrität, Transparenz, Objektivität und Fairness und nehme meine politische Funktion und Verantwortung gewissenhaft wahr.
• Ich achte auf soziale Verantwortung, welche sich auf den wertschätzenden Umgang mit anderen Menschen und deren Meinungen, Einstellungen und Werthaltungen bezieht. Einfühlungsvermögen und Reflexionsbereitschaft, Hilfsbereitschaft und Vertraulichkeit sind weitere wesentliche Haltungen in der gesellschaftlichen Mitgestaltung.

10. WIR – der Gemeinderat der Stadtgemeinde Bad Vöslau – gestalten unseren organisatorischen Rahmen
• Wir gewährleisten die Einhaltung der Vorschriften und der geltenden Gesetze
• Wir bekennen uns sowohl zu nachhaltiger Korruptionsprävention als auch Korruptionsbekämpfung und -sensibilisierung.
• Wir schaffen klare Kompetenzen und Zuständigkeiten und wir treffen transparente und nachvollziehbare Entscheidungen.

Bad Vöslau, 22.3.2018

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