Bauanzeigen
Anzeigepflichte Vorhaben
Auch „kleinere Bauarbeiten" bedürfen einer vorherigen Meldung (Bauanzeige) an die Baubehörde. Wenn von der Baubehörde innerhalb von 6 Wochen keine Untersagung erfolgt, dann darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen. Das Recht zur Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens erlischt, wenn mit seiner Ausführung nicht binnen 2 Jahren ab der Übermittlung der Bauanzeige begonnen worden ist.
In § 15 NÖ Bauordnung 2014 sind die anzeigepflichtigen Vorhaben aufgelistet.
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Meldepflichte Vorhaben
Gemäß § 16 NÖ Bauordnung 2014 gibt es auch meldepflichtige Vorhaben.
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Stand: August 2021