Bauanzeigen

Anzeigepflichte Vorhaben

    Auch „kleinere Bauarbeiten" bedürfen einer vorherigen Meldung (Bauanzeige) an die Baubehörde. Wenn von der Baubehörde innerhalb von 6 Wochen keine Untersagung erfolgt, dann darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen. Das Recht zur Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens erlischt, wenn mit seiner Ausführung nicht binnen 2 Jahren ab der Übermittlung der Bauanzeige begonnen worden ist.

    In § 15 NÖ Bauordnung 2014 sind die anzeigepflichtigen Vorhaben aufgelistet.

    Downloads

    Meldepflichte Vorhaben

    Gemäß § 16 NÖ Bauordnung 2014 gibt es auch meldepflichtige Vorhaben.

    Downloads

    Stand: August 2021