AGWR-Datenblatt für Bauherren und Planverfasser -Angaben zum Gebäude
Der Bauwerber hat gemäß § 18 Abs.4 NÖ Bauordnung 2014 bei Neu- und Zubauten (§ 14 Z 1 NÖ BO) dafür zu sorgen, dass der Planverfasser das AGWR-Datenblatt in elektronischer Form an die Baubehörde übermittelt.